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Vereinsbeitritt & Satzung

Vereinsbeitritt & Satzung

Auf dieser Seite finden Sie die Eintrittserklärung, unsere Vereinssatzung und Unterlagen zum Datenschutz.

 

Eintrittserklärung & Satzung herunterladen

Vereinssatzung des TuS Soltendieck von 1927 e.V.

Eintrittserklärung des TuS Soltendieck von 1927 e.V.

Datenschutzordnung des TuS-Soltendieck (DSGVO)

Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO


Vereinssatzung des TuS Soltendieck von 1972 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein hat den Namen „Turn- und Sportverein Soltendieck von 1927 e.V.“ Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg (VR 140089 Registerabteilung Uelzen) mit Sitz in 29594 Soltendieck.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Farben des Vereins sind grün – weiß.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf nach BGB der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen.
    Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und nur zum Quartalsende zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    • wegen groben unsportlichen Verhaltens.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
    Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig, solange ruht der Ausschluss.

  4. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
    Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, vier Wochen vergangen sind.
  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch ein geschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
  6. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§8Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Mitglieder des Vorstands sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder haben im Interesse des Sports im Allgemeinen und des Vereins im Besonderen zu handeln.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem/der ersten Vorsitzenden
    • den/der zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Kassenwart/in
    • dem/der Schriftführer/in
  2. Zum erweiterten Vorstand gehören die Spartenleiter, deren Sparte in übergeordneten Landesverbänden organisiert sind.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
    Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
    Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  4. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer der zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
    Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    1. der/die erste Vorsitzende
    2. die zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    3. der/die Kassenwart/in
    4. der/die Schriftführer/in
      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende allein oder zwei der unter B.) – D.) aufgeführten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter im Sinne des § 26 BGB in einer Person ist unzulässig.

§ 12 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
  • Entlastung und Wahl des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung in Berufungs fällen über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge

§ 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zufassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§16 NachträglicheAnträgezurTagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  2. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Die o. g. Regelungen gelten nicht für Anträge auf Satzungsänderungen (s. § 15, Absatz 3).

§ 17 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von einem(r) seiner/ihrer Stellvertreter/in geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
    Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gilt die Regelung unter § 15, Absatz 3 und § 16, Absatz 3.
  4. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, unter der Bedingung, dass mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung
    • der/die Versammlungsleiter/in
    • der/die Protokollführer/in
    • die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
    • die Tagesordnung
    • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
  6. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen mit vollendetem 16. Lebensjahr ordentliche und fördernde Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gesetzliche Vertreter/innen, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen und fördernde Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 14, 15, 16, 17, 18 und 19 der Satzung.

§ 20 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 21 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahre zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist nicht möglich.
    Nach Inkrafttreten der Satzung scheidet ein Kassenprüfer nach dem ersten Jahr aus.
  2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zuprüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 22 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 17, Absatz 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).
    Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Soltendieck (PLZ29594), die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins
am 28.10.2005 beschlossen worden.